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Das Kompetenz-Centrum Qualitätssicherung KCQ ist bemüht, seine Webseite in Einklang mit § 10 Absatz 1 des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes (L-BGG) barrierefrei zugänglich zu machen.

Barrierefreiheit Einleitung

Die auf digitale Barrierefreiheit spezialisierte Agentur anatom5 hat im Rahmen eines Beratung- und Testauftrags für die Haupt-Domain www.medizinischerdienst.de eine ausführliche Bewertung vorgenommen und auf der Basis einer abschließenden, vereinfachten Überwachung eine Erklärung zur Barrierefreiheit für diese Domain formuliert. Diese Erkenntnisse wurden auch für die Bewertung des Kompetenz-Centrum Qualitätssicherung (KC-Q) verwendet, das technisch auf der gleichen Typo3-Plattform aufbaut. Zur Bewertung der inhaltlichen Ebene wurde für die Seite www.kc-q.de zusätzlich ein abschließender Test auf Basis eines vereinfachten Prüfverfahrens vorgenommen.

Formal orientiert sich diese Erklärung zur Barrierefreiheit am Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1523 der Kommission vom 11. Oktober 2018 zur Festlegung einer Mustererklärung zur Barrierefreiheit gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen.

2-Spalter Barrierefreiheit

Text Barrierefreiheit

Datum der letzten Aktualisierung dieser Erklärung

Diese Erklärung wurde erstmalig am 11.09.2020 im Rahmen einer sogenannten Selbstbewertung veröffentlicht. Die aktuelle Fassung vom 14.06.2024 wurde von der Agentur anatom5 GmbH erstellt.

Allgemeine Hinweise

Der Medizinische Dienst Baden-Württemberg bemüht sich, den Internetauftritt unter www.kc-q.de im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben der aktuellen Fassung der BITV sowie des Landes-Behindertengleichstellungsgesetz (L-BGG) barrierefrei zu gestalten. Diese Erklärung zur digitalen Barrierefreiheit gilt ausschließlich für die Inhalte unter der Domain www.kc-q.de.

Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen

Die Seite www.kc-q.de ist in großen Teilen mit den Anforderungen der BITV (bzw. den Anforderungen aus der EU-Richtlinie 2016/2102) vereinbar. Der MD Baden-Württemberg hat bereits einige Verbesserungen erzielen können und arbeitet weiterhin an der Barrierefreiheit.

Nicht barrierefreie Inhalte

PDF-Dokumente sind derzeit in weiten Teilen noch nicht barrierefrei. Darüber hinaus sind u.a. auch die nachstehend aufgeführten Punkte noch nicht auf allen Seiten vollständig BITV konform. 

Prüfschritt Ergebnis
9.1.3.1 Info und Beziehungen Teilweise erfüllt
9.1.4.3 Kontrast (Minimum) Teilweise erfüllt
9.2.4.3 Fokus-Reihenfolge Teilweise erfüllt
9.3.1.2 Sprache von Teilen Nicht erfüllt
9.4.1.2 Name, Rolle, Wert Teilweise erfüllt
11.7 Benutzerpräferenzen Teilweise erfüllt

Haben Sie weitere Probleme entdeckt?

Wenn Sie auf Probleme stoßen, die wir beheben können, sagen Sie uns gerne Bescheid. Bitte kontaktieren Sie uns, wenn Sie Folgendes finden:

  • Inhalte, die schwer zugänglich sind,
  • Inhalte, die nicht mit den Anforderungen des L-BGG vereinbar sind.

Postalisch:
Medizinischer Dienst Baden-Württemberg
Unternehmenskommunikation
Ahornweg 2
77933 Lahr/Schwarzwald

Elektronisch: Über den Link "Barriere melden
Oder rufen Sie uns an unter 07821 938-1118.

Schlichtungsverfahren

Um zu gewährleisten, dass diese Webseite den in § 10 Absatz 1 L-BGG beschriebenen Anforderungen genügen, können Sie sich an den Medizinischen Dienst Baden-Württemberg wenden und eine entsprechende Rückmeldung geben.

Die entsprechenden Kontaktdaten finden Sie unter dem Punkt "Haben Sie weitere Probleme entdeckt?" dieser Erklärung.

Falls der Medizinische Dienst Baden-Württemberg nicht innerhalb der in § 8 Satz 1 L-BGG-DVO vorgesehenen Frist auf Ihre Anfrage antwortet, können Sie sich an die Schlichtungsstelle des Landeszentrums Barrierefrieheit (LZ-BARR) wenden.

Die Schlichtungsstelle können Sie wie folgt erreichen:

Landeszentrum Barrierefreiheit
Schlichtungsstelle
Else-Josenhans-Straße 6
70173 Stuttgart
Telefon: 0711 123 39375
E-Mail: schlichtung(at)barrierefreiheit.bwl.de
Webseite: https://barrierefreiheit-bw.de/

Das Schlichtungsverfahren ist unentgeltlich.

Auf die Möglichkeit des Verbandsklagerechts nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 L-BGG wird hingewiesen.